Erbschaft einer Immobilie: Das sollten Sie beachten

Unterschrift bei einer Erbschaftsimmobilie

Ein geliebter Mensch ist vor Kurzem verstorben und hat Ihnen eine Immobilie hinterlassen? Auch wenn Gedanken über den Verbleib der Immobilie aktuell nicht zu Ihren wichtigsten Überlegungen gehören, empfehlen wir trotzdem, zeitnah Vorkehrungen zu treffen. Denn es gilt eine gesetzliche 6-Wochen-Frist, in der Sie sich entscheiden müssen, ob Sie das Erbe antreten oder es ausschlagen möchten. Wir unterstützen Sie gerne mit unserem Fachwissen und unserer Erfahrung bei der Überlegung, wie Sie weiter vorgehen.

Wichtige Fragen, die Sie zu Beginn klären sollten

Alleinerbe oder Erbengemeinschaft?

Haben Sie die Immobilie allein geerbt oder teilen Sie sich das Erbe mit weiteren Verwandten, zum Beispiel Ihren Geschwistern? Während Sie als Alleinerbe selbst entscheiden können, wie Sie mit der Immobilie verfahren, müssen bei einer Erbengemeinschaft alle Erben gemeinsam eine Entscheidung treffen. Möchte ein Erbe beispielsweise die Immobilie übernehmen, kann er den Miterben ihre Anteile ausbezahlen. 

Erbe ausschlagen oder annehmen?

Oft fällt es Erben aufgrund der emotionalen Bindung zum Verstorbenen schwer, ein Erbe nicht anzutreten. Trotzdem sollten die Vermögenswerte objektiv betrachtet werden, denn mit Antritt des Erbes übernehmen Sie auch eventuell bestehende Schulden. Ist die Immobilie überschuldet oder in einem stark sanierungsbedürftigen Zustand, sollten Sie in Erwägung ziehen, das Erbe auszuschlagen. 

Weitere Nutzung der Immobilie

Haussymbol in eine Hand legen

Wenn Sie sich dazu entschieden haben, das Erbe anzutreten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Immobilie zu nutzen.

Möglichkeit 1 – Eigennutzung

Die Eigennutzung der Immobilie hängt von diversen Faktoren ab. Passt die Lage des Objektes zu Ihrem bisherigen Lebensumfeld? Ist der bauliche Zustand des Objektes so, dass es für Sie ohne großen Sanierungsaufwand nutzbar ist? Bei der Eigennutzung sollte insbesondere die potenzielle finanzielle Belastung durch eventuell nötige Umbaumaßnahmen berücksichtigt werden. Wenn Sie selbst in die geerbte Immobilie einziehen, sind Sie von der Erbschaftssteuer befreit. Voraussetzung ist jedoch, dass sie mindestens 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleiben – sonst wird die Steuer nachträglich fällig. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom geerbten Vermögenswert. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten verschiedene Freibeträge, beispielsweise für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, für Kinder 400.000 €. 

Möglichkeit 2 – Vermietung 

Oft besteht zu geerbten Immobilien ein persönlicher Bezug. Daher fällt es Erben schwer, sich endgültig zu trennen. Eine Vermietung stellt hier einen guten Mittelweg dar. Die Immobilie bleibt in Ihrem Besitz, trägt aber zusätzlich durch die Miete zu Ihrem Einkommen bei und bleibt als wertvolle Kapitalanlage in Ihrem Besitz. Hier sollten Sie jedoch bedenken, dass als Vermieter auch Pflichten auf Sie zukommen.

Möglichkeit 3 – Verkauf

Wenn Eigennutzung oder Vermietung für Sie nicht infrage kommen, ist der Verkauf eine weitere Option. Hier spielen die Lage und der Zustand der Immobilie eine große Rolle für den zu erwartenden Kaufpreis. Der Erlös aus dem Verkauf der geerbten Immobilie steht Ihnen zur freien Verfügung und Sie können ihn in Ihrem Sinne nutzen. Wir ermitteln den Wert Ihrer Immobilie gerne für Sie. 

Entscheidung zum Verkauf oder zur Vermietung

Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese verkaufen oder vermieten? Wir unterstützen Sie gerne bei dieser schweren Entscheidung und kümmern uns um alle anfallenden Aufgaben. Falls es mit Ihren Miterben zu Unstimmigkeiten kommt, fungieren wir als neutraler Vermittler und finden gemeinsam heraus, welche die beste Lösung für alle Parteien ist. 

Wir gehen die weiteren Schritte mit Ihnen gemeinsam. Vereinbaren Sie direkt einen unverbindlichen Beratungstermin


 

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